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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

Artikel 12

Die nationale Gesetzgebung jedes der beiden Staaten und die Verpflichtungen, die sie auf Grund internationaler Abkommen als Vertragsparteien übernommen haben und die Güter betreffen, deren Beförderung verboten ist oder einer speziellen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005794

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