Artikel 5
Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Haftung besteht auch, wenn der Schaden durch das Verschulden eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn die Verwendung des Lotsen zwingend vorgeschrieben war.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011382
Dokumentnummer
NOR12147116
alte Dokumentnummer
N9196642020L
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