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Artikel 4 Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1966

Artikel 4

1. Haben zwei oder mehrere Schiffe durch ihr Verschulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner für Personenschäden sowie für den Schaden, der den schuldlosen Schiffen und den an Bord dieser Schiffe befindlichen Sachen zugefügt worden ist, jedoch anteilmäßig für den den anderen Schiffen und den an Bord dieser Schiffe befindlichen Sachen zugefügten Schaden.

2. Soweit keine gesamtschuldnerische Haftung besteht, haften die Schiffe, die durch ihr Verschulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben, den Geschädigten in dem Verhältnis der Schwere des jedem von ihnen zur Last fallenden Verschuldens; kann jedoch nach den Umständen das Verhältnis nicht festgestellt werden oder erscheint das Verschulden gleich schwer, so verteilt sich die Haftung zu gleichen Teilen.

3. Soweit gesamtschuldnerische Haftung besteht, hat jedes der haftenden Schiffe einen gemäß Absatz 2 zu bestimmenden Teil der Zahlung an den Gläubiger auf sich zu nehmen. Bezahlt ein Gesamtschuldner mehr als seinen Teil, so kann er bezüglich des Mehrbetrages gegen die Gesamtschuldner, die weniger als ihren Teil gezahlt haben, Rückgriff nehmen. Ein durch die Zahlungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners verursachter Ausfall wird von den anderen Gesamtschuldnern in dem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis getragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR12147115

alte Dokumentnummer

N9196642019L

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