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Artikel 6 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Artikel 6

Das Komitee der Obligationäre wird, sofern dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich die notwendigen Veranlassungen treffen, daß die in Artikel 43 des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 vorgesehenen Pfand- und Hypothekarrechte gelöscht werden, mit denen das Eisenbahnnetz mit seinem Zubehör sowie den dem vom betreffenden Staat betriebenen Netz zugehörenden Fahrbetriebsmitteln belastet ist.

Der Simultancharakter des Pfand- und Hypothekarrechtes wird für nichtig erklärt.

Schlagworte

Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161984

alte Dokumentnummer

N9196442332L

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