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Artikel 7 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Artikel 7

Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft jedem der Signatarstaaten, der die dem Komitee der Obligationäre auf Grund des von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommens zustehenden Kapitalzahlungen geleistet und von diesen eine befreiende und endgültige Erklärung erhalten hat, das Eigentum an der Gesamtheit der Eisenbahnlinien sowie ihrem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln übertragen, sofern das besagte Eigentum noch nicht auf diesen Staat übergegangen ist.

Die Eisenbahnlinien sowie ihr Zubehör und die Fahrbetriebsmittel werden in dem Zustand übergeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der besagten Eigentumsübertragung befinden, wobei gegen die Gesellschaft keine wie immer gearteten Forderungen oder Ansprüche erhoben werden können. Die Übertragung erstreckt sich auch auf die Linien, welche die Gesellschaft auf Grund von Sonderabkommen in Konzession hatte.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161985

alte Dokumentnummer

N9196442333L

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