Artikel 17
- 1. Auf die Durchführung von Pendeldiensten finden die in den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vorschriften Anwendung.
- 2. Für Rundfahrten und für die im Art. 15 Abs. 1 lit. d genannten Fahrten ist außer den im Art. 16 Abs. 2 und 3 genannten Dokumenten (Berechtigungsurkunde, Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung des Heimatstaates, und Liste) keine weitere Genehmigung erforderlich.
- 3. Für die Durchführung von Abholdiensten ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Vertragsstaates, aus dem abgeholt werden soll, erforderlich. Sofern Abholdienste auf Grund vorher abgeschlossener Reisebüroverträge dazu dienen, Personen aufzunehmen, die nicht ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat haben, werden die Bewilligungen hiefür wohlwollend erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146771
alte Dokumentnummer
N9196141957L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)