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Artikel 16 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 16

  1. 1. Zur Durchführung nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen sind die im Heimatstaat hiezu befugten Unternehmen berechtigt.
  2. 2. Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates sind die Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung) des Heimatstaates oder eine weitere Ausfertigung sowie die Liste nach Abs. 3 mitzuführen; diese Belege sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.
  3. 3. Die Liste muß enthalten:
  1. den Reiseweg, einschließlich der Grenzübergänge,
  1. die Namen der Fahrgäste sowie gegebenenfalls die Verkehrsart nach Art. 15 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146770

alte Dokumentnummer

N9196141956L

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