Artikel 16
- 1. Zur Durchführung nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen sind die im Heimatstaat hiezu befugten Unternehmen berechtigt.
- 2. Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates sind die Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung) des Heimatstaates oder eine weitere Ausfertigung sowie die Liste nach Abs. 3 mitzuführen; diese Belege sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.
- 3. Die Liste muß enthalten:
- Name (Firma) und Sitz des Unternehmens,
- Beginn und Ende der Fahrt,
- den Reiseweg, einschließlich der Grenzübergänge,
- die Namen der Fahrgäste sowie gegebenenfalls die Verkehrsart nach Art. 15 Abs. 1.
- Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß eine Ausfertigung dieser Liste seiner Eingangsgrenzstelle zur Abstempelung vorgelegt und bei seiner Ausgangsgrenzstelle – im Transitverkehr bei der letzten Ausgangsgrenzstelle – abgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146770
alte Dokumentnummer
N9196141956L
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