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Artikel 17 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 17

  1. 1. Auf die Durchführung von Pendeldiensten finden die in den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vorschriften Anwendung.
  2. 2. Für Rundfahrten und für die im Art. 15 Abs. 1 lit. d genannten Fahrten ist außer den im Art. 16 Abs. 2 und 3 genannten Dokumenten (Berechtigungsurkunde, Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung des Heimatstaates, und Liste) keine weitere Genehmigung erforderlich.
  3. 3. Für die Durchführung von Abholdiensten ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Vertragsstaates, aus dem abgeholt werden soll, erforderlich. Sofern Abholdienste auf Grund vorher abgeschlossener Reisebüroverträge dazu dienen, Personen aufzunehmen, die nicht ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat haben, werden die Bewilligungen hiefür wohlwollend erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146771

alte Dokumentnummer

N9196141957L

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