Artikel 13
- 1. Die zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Teile werden nach Bedarf zwecks Beratung und Herstellung des Einvernehmens auf Verlangen eines der beiden Teile zusammentreten, insbesondere über:
- a) die Einrichtung oder Einstellung von Kraftfahrlinien;
- b) die Änderung der Streckenführung oder der Konzessionsbedingungen;
- c) die Anzahl der Kurspaare und, soweit dies erforderlich ist, über die Fahrpläne;
- d) die Beförderungspreise.
- 2. In den obigen Fällen kann das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Teile auch in anderer Form unmittelbar hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146767
alte Dokumentnummer
N9196141953L
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