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Artikel 14 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 14

  1. 1. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 18. Jänner 1955 von den beiden Regierungen geschlossene Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb zwischenstaatlicher Fremdenverkehrslinien mit Kraftfahrzeugen außer Kraft.
  2. 2. Die auf Grund des in Abs. 1 dieses Artikels außer Kraft gesetzten Abkommens rechtskräftig erteilten Konzessionen und Genehmigungen bleiben nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung weiterhin in Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146768

alte Dokumentnummer

N9196141954L

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