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Artikel 18. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 18.

Die Kommission hat ihr eigenes Siegel sowie ihre eigene Flagge, die sie auf ihren Amtsgebäuden und auf ihren Schiffen zu hissen berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003735

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