vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 17.

Entsprechend bevollmächtigte Funktionäre der Kommission verständigen die zuständigen Stellen der Donaustaaten von Verstößen gegen die Schiffahrts-, Sanitäts- und Stromüberwachungsvorschriften, soweit solche Verstöße der Kommission zur Kenntnis gelangt sind. Die zuständigen Stellen haben ihrerseits die Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die im Zusammenhang mit den oberwähnten und ihnen bekanntgegebenen Verstößen getroffen wurden.

Schlagworte

Sanitätsüberwachungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte