Artikel 16.
Die Mitglieder der Kommission und die von ihr beauftragten Funktionäre genießen diplomatische Immunität. Sämtliche Amtsräume, Archive und Dokumente der Kommission sind unverletzlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003733
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
