TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL XVII
ANDERE LUFTFAHRTABKOMMEN UND -VEREINBARUNGEN
Artikel 80
Abkommen von Paris und Havanna
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens das in Paris am 13. Oktober 1919 unterzeichnete Abkommen über die Regelung des Luftverkehrs oder das in Havanna am 20. Februar 1928 unterzeichnete Abkommen über die gewerbliche Luftfahrt zu kündigen, falls er Partei eines dieser Abkommen ist. Zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Abkommen die vorgenannten Abkommen von Paris und Havanna.
Schlagworte
Luftfahrtvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145266
alte Dokumentnummer
N9194945402L
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