Artikel 81
Registrierung bestehender Abkommen
Alle Luftfahrtabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen einem Vertragsstaat und einem anderen Vertragsstaat oder zwischen einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates und einem anderen Staat oder dem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates bestehen, sind unverzüglich beim Rat zu registrieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145267
alte Dokumentnummer
N9194945403L
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