Artikel 79
Beteiligung an Betriebsorganisationen
Ein Staat kann sich an Betriebsgemeinschaften oder Poolvereinbarungen entweder durch seine Regierung oder durch eine oder mehrere von dieser Regierung namhaft gemachte Flugliniengesellschaften beteiligen. Die Gesellschaften können nach alleinigem Ermessen des betroffenen Staates ganz oder teilweise Staatseigentum oder Privateigentum sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145265
alte Dokumentnummer
N9194945401L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)