KAPITEL XV
FLUGHÄFEN UND ANDERE LUFTFAHRTEINRICHTUNGEN
Artikel 68
Bezeichnung von Flugstrecken und Flughäfen
Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens die Strecken, die innerhalb seines Hoheitsgebietes von den internationalen Fluglinien einzuhalten sind und die Flughäfen, die von diesen Fluglinien benutzt werden dürfen, bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145254
alte Dokumentnummer
N9194945390L
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