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Artikel 68 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

KAPITEL XV

FLUGHÄFEN UND ANDERE LUFTFAHRTEINRICHTUNGEN

Artikel 68

Bezeichnung von Flugstrecken und Flughäfen

Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens die Strecken, die innerhalb seines Hoheitsgebietes von den internationalen Fluglinien einzuhalten sind und die Flughäfen, die von diesen Fluglinien benutzt werden dürfen, bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145254

alte Dokumentnummer

N9194945390L

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