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Artikel 67 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

TEIL III

INTERNATIONALER LUFTVERKEHR

KAPITEL XIV

AUSKÜNFTE UND BERICHTE

Artikel 67

Übermittlung von Berichten an den Rat

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, daß seine internationalen Fluglinienunternehmen dem Rat gemäß den von ihm festgelegten Anforderungen Verkehrsberichte, Kostenstatistiken und finanzielle Aufstellungen übermitteln, aus denen unter anderem alle Einnahmen und deren Herkunft ersichtlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145253

alte Dokumentnummer

N9194945389L

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