TEIL III
INTERNATIONALER LUFTVERKEHR
KAPITEL XIV
AUSKÜNFTE UND BERICHTE
Artikel 67
Übermittlung von Berichten an den Rat
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, daß seine internationalen Fluglinienunternehmen dem Rat gemäß den von ihm festgelegten Anforderungen Verkehrsberichte, Kostenstatistiken und finanzielle Aufstellungen übermitteln, aus denen unter anderem alle Einnahmen und deren Herkunft ersichtlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145253
alte Dokumentnummer
N9194945389L
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