Artikel 66
Tätigkeiten in bezug auf andere Abkommen
- a) Die Organisation hat auch die ihr durch das Abkommen über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr und das Abkommen über den internationalen Luftverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßt wurden, übertragenen Tätigkeiten gemäß den darin festgelegten Bestimmungen und Bedingungen auszuüben.
- b) Mitglieder der Versammlung und des Rates, die das Abkommen über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr oder das Abkommen über den internationalen Luftverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßt wurden, nicht angenommen haben, dürfen über Fragen, die der Versammlung oder dem Rat nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens vorgelegt werden, nicht abstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145252
alte Dokumentnummer
N9194945388L
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