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Artikel 57 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 57

Aufgaben der Kommission

Die Luftfahrtkommission hat

  1. a) Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen zu prüfen und dem Rat zur Annahme zu empfehlen;
  2. b) technische Unterkommissionen zu bilden, in denen jeder Vertragsstaat auf Wunsch vertreten sein kann;
  3. c) den Rat bei der Einholung aller Auskünfte, die sie zur Förderung der Luftfahrt für notwendig und zweckmäßig hält, sowie bei deren Übermittlung an die Vertragsstaaten zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145243

alte Dokumentnummer

N9194945379L

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