KAPITEL X
DIE LUFTFAHRTKOMMISSION
Artikel 56
Namhaftmachung und Ernennung der Kommissionsmitglieder
Die Luftfahrtkommission setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von Vertragsstaaten namhaft gemachten Personen ernannt werden. Diese Personen müssen über die entsprechende Befähigung und Erfahrung auf den wissenschaftlichen und praktischen Gebieten der Luftfahrt verfügen. Der Rat hat alle Vertragsstaaten zu ersuchen, Bewerber namhaft zu machen. Der Präsident der Luftfahrtkommission wird vom Rat ernannt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145242
alte Dokumentnummer
N9194945378L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)