Artikel 57
Aufgaben der Kommission
Die Luftfahrtkommission hat
- a) Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen zu prüfen und dem Rat zur Annahme zu empfehlen;
- b) technische Unterkommissionen zu bilden, in denen jeder Vertragsstaat auf Wunsch vertreten sein kann;
- c) den Rat bei der Einholung aller Auskünfte, die sie zur Förderung der Luftfahrt für notwendig und zweckmäßig hält, sowie bei deren Übermittlung an die Vertragsstaaten zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145243
alte Dokumentnummer
N9194945379L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)