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Artikel 40 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 40

Gültigkeit der Zeugnisse und Ausweise mit Vermerken

Ein Luftfahrzeug oder Mitglied des Personals, das Zeugnisse oder Ausweise mit solchen Vermerken besitzt, darf am internationalen Verkehr nur mit Genehmigung des Staates oder der Staaten, in deren Hoheitsgebiet eingeflogen wird, teilnehmen. Die Eintragung oder Verwendung eines solchen Luftfahrzeuges oder zugelassenen Luftfahrzeugteiles in einem anderen Staat als demjenigen, in dem die ursprüngliche Zulassung erfolgte, bleibt dem Ermessen des Staates überlassen, in den das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil eingeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145226

alte Dokumentnummer

N9194945362L

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