vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 39 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 39

Vermerke in Zeugnissen und Ausweisen

  1. a) Ein Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, für das eine internationale Lufttüchtigkeits- oder Leistungsnorm besteht und das zum Zeitpunkt seiner Zulassung in irgendeiner Hinsicht dieser Norm nicht entsprach, hat als Vermerk in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis oder als dessen Anhang eine vollständige Aufzählung der Einzelheiten zu enthalten, in denen das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil dieser Norm nicht entsprach.
  2. b) Der Inhaber eines Ausweises, der den Bedingungen, die in der internationalen Norm für die Art seines Ausweises oder Zeugnisses festgelegt sind, nicht voll entspricht, hat als Vermerk in seinem Ausweis oder als dessen Anhang eine vollständige Aufzählung der Einzelheiten zu enthalten, in denen er diesen Bedingungen nicht entspricht.

Schlagworte

Lufttüchtigkeitsnorm

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145225

alte Dokumentnummer

N9194945361L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte