Artikel 3
Artikel 3. Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehaltlich besonderer mit den Lagerhäusern in Triest zu treffender Abmachungen zugunsten des österreichischen Handels über Triest die in den folgenden Artikeln enthaltenen Erleichterungen gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011219
Dokumentnummer
NOR40004275
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