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Artikel 3 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 3

Artikel 3. Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehaltlich besonderer mit den Lagerhäusern in Triest zu treffender Abmachungen zugunsten des österreichischen Handels über Triest die in den folgenden Artikeln enthaltenen Erleichterungen gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004275

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