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Artikel 2 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 2

Artikel 2. Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehaltlich genauerer einschlägiger Abmachungen die österreichische Regierung sich des Hafens von Triest als Ausrüstungshafen für Handelsschiffe mit österreichischer Flagge bedient.

Auf Verlangen der österreichischen Regierung wird die italienische Regierung der Zuweisung einer Kaistrecke im Hafen von Triest, die einvernehmlich zu wählen ist und die zur Überholung und Ausrüstung der österreichischen Schiffe dienen soll, gegen Einrichtung der für die italienischen Schiffe geltenden Gebühren zustimmen.

Dieses Zugeständnis wird die österreichischen Schiffe nicht von der Einhaltung der allgemeinen und besonderen Vorschriften entheben, die den Aufenthalt der Schiffe im Hafen sowohl in den für die Handelsoperationen vorbehaltenen als auch in den für die Aufnahme der auszubessernden, aus- oder abzurüstenden Schiffe bestimmten Teilen regeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004274

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