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Artikel 4 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 4

Artikel 4. Die Lagerhäuser von Triest werden auf Verlangen der österreichischen Regierung der Verpachtung eines geeigneten ungedeckten Geländes im Hafen Emanuel Filibert Herzog von Aosta zu den für ungedecktes Hafengelände geltenden Gebührensätzen zustimmen, um dieses Gelände der Verwendung als Kohlenlagerplatz, sei es für Bunkerkohle für österreichische Schiffe, sei es für die Betriebskohle der Österreichischen Bundesbahnen, sei es für nach Österreich gehende Kohle dritter Bezieher, die von der österreichischen Regierung namhaft gemacht werden, zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004276

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