Artikel 13.
Nach Verlauf von 12 Jahren kann der gegenwärtige Vertrag von dem einen oder anderen der hohen vertragschließenden Staaten gekündigt werden.
Die Regierung, welche von diesem Kündigungsrechte für sich Gebrauch zu machen gedenkt, ist gehalten, ihre Absicht ein Jahr vorher zu erklären, und es verzichtet dieselbe dadurch auf alle Eigenthumsrechte an den internationalen Prototypen und an dem Bureau.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10011187
Dokumentnummer
NOR40096921
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