Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
Tageswerte
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität a) |
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Algentoxizität GA | 8 | b) |
Bakterientoxizität GL | 4 | b) |
Daphnientoxizität GD | 4 | b) |
Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | b) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L d) |
pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Aluminium ber. als A1 | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Zinn ber. als Sn e) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 f) | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Ammonium ber. als N | 5,0 mg/L g) | h) |
Chlorid ber. als Cl | durch Par. Toxizität begrenzt | – |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN i) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO4 | – | 200 mg/L, j) |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Organische Parameter | ||
Ges. org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C | 30 mg/L k) | – |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 | 100 mg/L l) | – |
Biochem. Sauerstoffbedarf(BSB5) ber. als O2 | 20 mg/L m) | – |
Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/L | 100 mg/L |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/L | 20 mg/L |
Ausblasb. org. geb. Halogene (POX), ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/L | 10 mg/L |
Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L n) |
- a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. Bei biologischer Reinigung des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 ist der Einsatz von Toxizitätstests zur Abwasserüberwachung nicht erforderlich.
- b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
- e) Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn Zinn bei der Kunstharzherstellung als Katalysator verwendet wird.
- f) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
- g) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
- h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
- i) Vorschreibung nur erforderlich, wenn die bei der Kunstharzherstellung eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten.
- j) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- k) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
- 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,
- 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.
- Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
- l) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
- 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t,
- 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,6 kg/t.
- Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
- m) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
- 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,
- 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.
- Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
- n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn im Abwasser kein Benzol bestimmbar ist.
Schlagworte
Kanalisationsreinigungsanlage, Rohstoff, Arbeitsstoff
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
10011004
Dokumentnummer
NOR40265769
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