Anlage A AEV Kunstharze

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

 

a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischtoxizität GF

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

ber. als A1

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

 

6.

Zinn

ber. als Sn

e)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

 

 

 

7.

Freies Chlor

ber. als Cl2

f)

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

 

 

 

 

 

8.

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

h)

 

g)

 

9.

Chlorid

ber. als Cl

durch

Par. Nr. 2 begrenzt

 

 

10.

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

i)

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

 

 

 

 

 

11.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

1,0 mg/l

 

 

 

12.

Sulfat

ber. als SO4

200 mg/l, im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)

 

 

 

 

 

13.

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

10 mg/l

 

 

 

A.3 Organische Parameter

14.

Ges. org. geb. Kohlenstoff,

TOC

ber. als C

30 mg/l

 

j)

 

 

 

 

15.

Chem. Sauerstoffbedarf,

CSB k)

ber. als O2

100 mg/l

 

 

 

 

 

 

16.

Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 l)

ber. als O2

20 mg/l

 

 

 

 

 

 

17.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

 

 

 

 

 

18.

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

 

 

 

19.

Summe der Kohlenwasserstoffe

10 mg/l

20 mg/l

 

 

 

20.

Ausblasb. org.

geb. Halogene

(POX), ber. als Cl

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

 

 

 

 

 

21.

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

 

 

 

22.

Summe d. flücht.

aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol,

Xylole und Ethylbenzol

(BTXE)

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

 

m)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. Bei biologischer Reinigung des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 ist der Einsatz des Parameters Nr. 2 zur Abwasserüberwachung nicht erforderlich.
  2. b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn Zinn bei der Kunstharzherstellung als Katalysator verwendet wird.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  7. g) Bei biologischer Abwasserreinigung ist der Emissionswert nur bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
  8. h) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
  9. i) Vorschreibung nur erforderlich, wenn die bei der Kunstharzherstellung eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten.
  10. j) Anstelle des Emissionswertes für die Konzentration gilt
  1. 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. c ein Emissionswert von 0,2 kg/t,
  2. 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. d ein Emissionswert von 0,3 kg/t.
  1. k) Anstelle des Emissionswertes für die Konzentration gilt
  1. 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. c ein Emissionswert von 0,3 kg/t,
  2. 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. d ein Emissionswert von 0,6 kg/t.
  1. l) Anstelle des Emissionswertes für die Konzentration gilt
  1. 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. c ein Emissionswert von 0,2 kg/t,
  2. 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. d ein Emissionswert von 0,3 kg/t.
  1. m) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn im Abwasser kein Benzol bestimmbar ist.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage, Rohstoff, Arbeitsstoff

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10011004

Dokumentnummer

NOR12140291

alte Dokumentnummer

N8199659211J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)