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Anlage III Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Anlage III

Richtlinien für die Entwicklung von Qualitätszielen und –kriterien für Wasser

Die Qualitätsziele und ‑kriterien für Wasser

  1. a) dienen dem Zweck, die vorhandene Wasserqualität zu erhalten und, falls erforderlich, zu verbessern;
  2. b) sind darauf gerichtet, die durchschnittliche Verschmutzungsbelastung (insbesondere durch gefährliche Stoffe) innerhalb einer bestimmten Frist auf einen bestimmten Grad zu verringern;
  3. c) berücksichtigen besondere Anforderungen an die Wasserqualität (Rohwasser für Trinkwasserzwecke, Bewässerung usw.);
  4. d) berücksichtigen besondere Anforderungen an empfindliche und besonders geschützte Gewässer und deren Umgebung, z. B. Seen, Grundwasservorkommen;
  5. e) stützten sich auf die Anwendung ökologischer Klassifizierungsmethoden und Chemikalienindizes für die mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität;
  6. f) berücksichtigen den Grad, bis zu dem die Ziele erreicht werden, und die auf Emissionsgrenzwerten beruhenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sein könnten.

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