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Artikel 28 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 28

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Helsinki am 17. März 1992.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12140014

alte Dokumentnummer

N8199658553J

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