Artikel 27
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10010998
Dokumentnummer
NOR12140013
alte Dokumentnummer
N8199658552J
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