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Anlage A AEV Glasindustrie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

  1. 1. Satzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern;
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A.2 Anorganische Parameter

 

 

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

c)

0,5 mg/l

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,05 mg/l

d)

0,05 mg/l

d)

Cadmium

ber. als Cd

0,05 mg/l

0,05 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,3 mg/l

0,3 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,3 mg/l

0,3 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Bor

ber. als B

e)

e)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

f)

30 mg/l

f)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

g)

h)

A.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

i)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

i)

130 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

   

  1. a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. b) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  3. c) Der Konzentrationsanteil an Arsen in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
  4. d) Für Abwässer aus der Herstellung von Bleiglas und Verpackungsglas ist eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l einzuhalten.
  5. e) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen.
  6. f) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
  7. g) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
  8. h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  9. i) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10010938

Dokumentnummer

NOR40214809

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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