Anlage 1 AEV Glasindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Anlage 1

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

b)

 

a)

 

 

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A.2 Anorganische Parameter

4.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

5.

Arsen

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als As

 

 

7.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

15.

Fluorid

30 mg/l

30 mg/l

 

ber. als F

 

 

17.

Sulfat

3 000 mg/l

c)

 

ber. als SO4

 

 

A.3 Organische Parameter

18.

Chem. Sauer-

130 mg/l

-

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

d)

 

 

20.

Summe d. Kohlenwasserstoffe

10 mg/l

20 mg/l

  1. a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. b) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  3. c) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.

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