ARTIKEL 34
Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind
(1) Ein Verbandsstaat, der an dem Tag, an dem diese Akte für ihn in Kraft tritt, durch das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung gebunden ist, wendet in seinen Beziehungen zu jedem anderen Verbandsstaat, der nicht durch diese Akte gebunden ist, weiterhin das genannte Übereinkommen in der durch die Zusatzakte geänderten Fassung an, bis diese Akte auch für diesen anderen Staat in Kraft
(2) Ein Verbandsstaat, der nicht durch die vorliegende Akte gebunden ist, („erstgenannter Staat“), kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu jedem durch diese Akte gebundenen Staat anwenden wird, der Verbandsstaat wird, indem er diese Akte ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt („letztgenannter Staat“). Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt und mit dem Inkrafttreten dieser Akte für den erstgenannten Staat endet, wendet dieser das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu dem letztgenannten Staat an, während dieser diese Akte in seinen Beziehungen zu dem erstgenannten Staat anwendet.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137894
alte Dokumentnummer
N8199439997J
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