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ARTIKEL 35 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 35

Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen

(1) Jeder Staat, der nicht bereits Verbandsstaat ist, notifiziert bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Akte dem Generalsekretär eine Liste der Gattungen und Arten, auf die er dieses Übereinkommen anwenden wird, sobald diese Akte für ihn in Kraft tritt.

(2) Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage von Mitteilungen, die er von dem jeweiligen Verbandsstaat erhalten hat, Informationen über

  1. a) die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Gattungen und Arten nach dem Inkrafttreten dieser Akte für diesen Staat,
  2. b) jeden Fall, in dem von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,
  3. c) jeden Fall, in dem von Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, die der Rat gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder 5 eingeräumt hat,
  4. d) jeden Fall, in dem von der in Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, unter Angabe der Art der weitergehenden Rechte und unter Hinweis auf die Gattungen und Arten, auf die sich solche Rechte beziehen,
  5. e) jeden Fall, in dem von der in Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,
  6. f) die Tatsache, daß das Recht dieses Staates eine nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zulässige Vorschrift enthält, unter Angabe der Länge der eingeräumten Frist,
  7. g) die in Artikel 8 bezeichnete Zeitdauer, wenn sie über fünfzehn beziehungsweise achtzehn Jahre hinausgeht.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137895

alte Dokumentnummer

N8199439998J

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