ARTIKEL 33
Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten
(1) Diese Akte tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Zahl der hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beträgt mindestens fünf;
- b) mindestens drei der genannten Urkunden sind von Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1961 hinterlegt worden.
(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, nachdem die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind, tritt diese Akte einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Urkunde dieses Staates hinterlegt worden ist.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieser Akte gemäß Absatz 1 kann ein Staat dem Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung nicht mehr beitreten.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137893
alte Dokumentnummer
N8199439996J
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