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§ 1 Weinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Weinbehandlung

Weinbehandlungsmittel

§ 1

Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12143918

alte Dokumentnummer

N8199961661L

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