Weinbehandlung
Weinbehandlungsmittel
§ 1
Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
10010710
Dokumentnummer
NOR12143918
alte Dokumentnummer
N8199961661L
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