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§ 5 Weinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Wiederherstellung von Wein

§ 5

Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

1. Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle

Ihr Zusatz ist zulässig zur Beseitigung von Geruchs-, Geschmacks- und sonstigen Fehlern und zur Entfärbung hochfarbiger Weißweine, nicht aber zur Beseitigung dem Rotweinfarbstoffes von Rotwein.

Aussehen:

Schwarze, leichte, trockene, geruch- und geschmacklose Pulver und Granulate

  

In 20%iger Salpetersäure lösliche Anteile:

Blei

höchstens 50 mg/kg

Zink

höchstens 1 500 mg/kg

Arsen

höchstens 5 mg/kg

  

Sie muß frei von Cyanverbindungen, Teerprodukten und polycyclischen Aromaten sein. Die Präparate sind luft- und wasserdicht zu verpacken, eine angebrochene Packung ist hermetisch wiederzuverschließen.

2. L(+)Weinsäure

Aussehen

farblose, durchscheinende Kristalle

Gehalt

mindestens 99%

Sulfat. Asche

höchstens 0,1%

Oxalsäure

höchstens 0,1%

Kupfer

höchstens 10 mg/kg

Eisen

höchstens 10 mg/kg

  

Durch Zusatz einer Menge von höchstens 1 Gramm je Liter darf Säuremangel bei Wein, der von Natur aus gegeben war oder infolge zu starken biologischen Säureabbaues entstanden ist, beseitigt werden.

Weinsäure darf auch im Rahmen einer „verbesserten Doppelsalzentsäuerung“ verwendet werden (§ 4 Z 2).

3. Silberchlorid

Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Marcaptanböcksern des Weines verwendet werden. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter. Ist Silberchlorid auf einem Trägerstoff aufgebracht, so ist bei Handelspräparaten der Silberchloridgehalt in der Gewichtseinheit anzugeben. Durch begleitende analytische Kontrolle ist sicherzustellen, daß der Silbergehalt 0,5 mg je Liter nicht überschreitet.

4. Kupfersulfat (Kupfer II-Sulfat-Pentahydrat)

Zur Beseitigung von Schwefelwasserstoff- und Mercaptanböcksern ist die Behandlung mit chemisch reinem Kupfersulfat zugelassen. Kupfersulfat darf bis zu einer Höchstmenge von 20 Milligramm je Liter Wein zugesetzt werden. Mit Kupfersulfat behandelter Wein ist einer nachfolgenden Schönung mit gelbem Blutlaugensalz (Blauschönung) zu unterziehen, wodurch der Kupfergehalt des fertigen Weines auf weniger als 1,0 mg/l abgesenkt werden muß. Die bei Durchführung einer Blauschönung normierten begleitenden analytischen Kontrollen sind auch bei einer Behandlung mit Kupfersulfat durchzuführen, wobei nach Abschluß dieser Maßnahme eine dokumentierte analytische Überprüfung des Kupfergehaltes vorgenommen werden muß.

Schlagworte

Tierkohle, Geruchsfehler, Geschmacksfehler, Schwefelböckser, Schwefelwasserstoffböckser

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12143922

alte Dokumentnummer

N8199961665L

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