§ 5 Weinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.1992

Wiederherstellung von Wein

§ 5

§ 5. Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle

    Ihr Zusatz ist zulässig zur Beseitigung von Geruchs-, Geschmacks- und sonstigen Fehlern und zur Entfärbung hochfarbiger Weißweine, nicht aber zur Beseitigung dem Rotweinfarbstoffes von Rotwein.

    Aussehen: Schwarze, leichte, trockene, geruch- und

    geschmacklose Pulver und Granulate

    In 20%iger Salpetersäure lösliche Anteile:

Blei........ höchstens 50 mg/kg

Zink........ höchstens 1 500 mg/kg

Arsen....... höchstens 5 mg/kg

Sie muß frei von Cyanverbindungen, Teerprodukten und

polycyclischen Aromaten sein. Die Präparate sind luft- und

wasserdicht zu verpacken, eine angebrochene Packung ist

hermetisch wiederzuverschließen.

2. L(+)Weinsäure

Aussehen farblose, durchscheinende

Kristalle

Gehalt mindestens 99%

Sulfat. Asche höchstens 0,1%

Oxalsäure höchstens 0,1%

Kupfer höchstens 10 mg/kg

Eisen höchstens 10 mg/kg

Durch Zusatz einer Menge von höchstens 1 Gramm je Liter darf Säuremangel bei Wein, der von Natur aus gegeben war oder infolge zu starken biologischen Säureabbaues entstanden ist, beseitigt werden.

Weinsäure darf auch im Rahmen einer „verbesserten Doppelsalzentsäuerung'' verwendet werden (§ 4 Z 2).

  1. 3. Silberchlorid

    Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Marcaptanböcksern des Weines verwendet werden. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter. Ist Silberchlorid auf einem Trägerstoff aufgebracht, so ist bei Handelspräparaten der Silberchloridgehalt in der Gewichtseinheit anzugeben. Durch begleitende analytische Kontrolle ist sicherzustellen, daß der Silbergehalt 0,5 mg je Liter nicht überschreitet.

  1. 4. Kupfersulfat (Kupfer II-Sulfat-Pentahydrat)

    Zur Beseitigung von Schwefelwasserstoff- und Mercaptanböcksern ist die Behandlung mit chemisch reinem Kupfersulfat zugelassen. Kupfersulfat darf bis zu einer Höchstmenge von 20 Milligramm je Liter Wein zugesetzt werden. Mit Kupfersulfat behandelter Wein ist einer nachfolgenden Schönung mit gelbem Blutlaugensalz (Blauschönung) zu unterziehen, wodurch der Kupfergehalt des fertigen Weines auf weniger als 1,0 mg/l abgesenkt werden muß. Die bei Durchführung einer Blauschönung normierten begleitenden analytischen Kontrollen sind auch bei einer Behandlung mit Kupfersulfat durchzuführen, wobei nach Abschluß dieser Maßnahme eine dokumentierte analytische Überprüfung des Kupfergehaltes vorgenommen werden muß.

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