§ 1 Weinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.1992

Weinbehandlung

Weinbehandlungsmittel

§ 1

§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

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