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Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1990

§ 0

Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1990

Typ

Vertrag - Polen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1990

Unterzeichnungsdatum

24.11.1988

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES

StF: BGBl. Nr. 39/1990 (NR: GP XVII RV 936 AB 1068 S. 114 . BR: AB 3742 S. 520 .)

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Vertrages wurden am 14. bzw. 22. Dezember 1989 abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 7 mit 1. März 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Polen (im folgenden Vertragsparteien genannt),

im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern

und entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt und in den Schlußdokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgehalten sind sowie im Einklang mit den multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen Vereinbarungen im Bereich des Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010604

Dokumentnummer

NOR11010823

alte Dokumentnummer

N8199010765J

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