Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010604
Dokumentnummer
NOR12135077
alte Dokumentnummer
N8199010766J
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