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Artikel 2 Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1990

Artikel 2

1. Gegenstand der Zusammenarbeit sind vor allem:

  1. a) Maßnahmen zur Messung und Verringerung von Schadstoffen in der Luft;
  2. b) Feststellung der Ursachen von Waldschäden und Maßnahmen zu deren Verringerung;
  3. c) Vermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von Abfällen;
  4. d) Erfahrungs- und Informationsaustausch über Maßnahmen zum Schutz des Bodens;
  5. e) Erfahrungs- und Informationsaustausch über Maßnahmen zum Schutz der Gewässer;
  6. f) Umwelterziehung.

2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen:

  1. a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;
  2. b) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;
  3. c) Austausch von in einer der beiden Vertragsparteien erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
  4. d) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.

3. Die Vertragsparteien werden ihre staatlichen und privaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur umfassenden Zusammenarbeit, darunter auch im Bereich der Technologie von Umweltschutzanlagen ermutigen.

Schlagworte

Erfahrungsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010604

Dokumentnummer

NOR12135078

alte Dokumentnummer

N8199010767J

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