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Artikel 7 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.1985

Artikel 7

  1. 1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
  2. 2. Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 7. Juni 1984 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010476

Dokumentnummer

NOR12133783

alte Dokumentnummer

N8198512924L

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