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Artikel 6 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.1985

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010476

Dokumentnummer

NOR12133782

alte Dokumentnummer

N8198512923L

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