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Artikel 5 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1979

Artikel 5

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragspartner diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch von Noten auf diplomatischem Wege in Kraft, in denen die Vertragspartner einander von der durchgeführten Ratifikation desselben unterrichten.

Geschehen zu Budapest, am 10. Juli 1978

in je zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010412

Dokumentnummer

NOR12132766

alte Dokumentnummer

N8197910387I

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